PQ.-Nr.: 001.71 4309
Mit der Eintragung und Zertifizierung als präqualifiziertes Unternehmen weisen wir unsere Verpflichtung nach, dass wir uns an die folgenden Kriterien halten und diese achten.
Sollten Sie weiter Fragen zur Präqualifizierung haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an den verantwortlichen Verein unter www.pq-verein.de oder sprechen Sie uns direkt an.
Folgende Eignungskriterien werden von uns erfüllt:
1. Rechtliche Zuverlässigkeit:
Nachweis, dass die in § 6 Abs. 3 Nr. 2 e bis i) VOB/A genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen (vgl. Nr. 1. bis 3, 6, 7, 101) Anlage 1 der Leitlinie vom 25.4.2005);
Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeanmeldung und Eintragung im Handelsregister und im Berufsregister des Firmensitzes nach § 6 Abs. 3 Nr. 2d) und Abs.2 VOB/A (vgl. Nr. 11 Anlage 1)
Gesetzliche Verpflichtungen:
Nachweis, dass keine Eintragungen im Gewerbezentralregister 2) nach § 150a GewO vorliegen, die z.B. einen Ausschluss nach §21 SchwarzArbG oder nach § 21 Abs. 1 AEntG rechtfertigen;
Nachweis der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 AEntG), soweit diese Verpflichtung besteht (vgl. Nr. 8 Anlage 1);
Nachweis, dass keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vorliegt (vgl. Nr. 5 Anlage 1);
Nachweis der Verpflichtung, nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind, dem öffentlichen Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen, rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich in der Liste präqualifizierter Unternehmer geführt wird, dem öffentlichen Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen (vgl. Nr. 9 Anlage 1);
Die Vergabestellen werden darauf hingewiesen, dass infolge verzögerter Aktualisierung der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG sowie der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft präqualifizierte Unternehmen auch noch bis 2 Wochen nach abgelaufener Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EstG gem. lfd. Nr. 6 der Anlage 1 zur Leitlinie oder der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. lfd. Nr. 10 der Anlage 1 zur Leitlinie in der PQ-Liste verbleiben können.
In diesem Fall obliegt es der Vergabestelle, sich vor der Zuschlagserteilung nochmals anhand der PQ-Liste von der Vorlage einer gültigen qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG zu überzeugen. In Abstimmung mit dem Verein können ggf. auch andere Nachweise akzeptiert werden, bis qualifizierte Nachweise in allen Regionen erhältlich sind.
Die Vergabestellen werden darauf hingewiesen, dass die Leitlinie mit der Ausgabe vom 14.09.2007 an die neue gesetzliche Regelung “Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II)” angepasst wurde (s. auch Erlass des BMVBS vom 17.09.2007 www.pq-verein.de/anlage6110binary). Aus diesem Grund wurde der Auszug aus dem GWZR als Nachweis gemäß Leitlinie, Anlage 1, lfd. Nr. 4 durch eine abgestimmte Eigenerklärung ersetzt.
2. Leistungsfähigkeit und Fachkunde (§ 6 Abs. 3 Nr. 2a) bis c) VOB/A bezogen auf die präqualifizierten Leistungsbereiche (vgl. Anlage 2 der Leitlinie):
Nachweis des Gesamtumsatzes für Bauleistungen des Unternehmers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (vgl. Nr. 12 Anlage 1);
Nachweis der auftragsgemäßen Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistung und/oder Komplettleistung (vgl. Nr. 13 Anlage 1);
Nachweis der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenen technischem Leitungspersonal (vgl. Nr. 14 Anlage 1).
Weiterhin können folgende Angaben informativ entnommen werden:
Tariftreueerklärung Bund nach dem Erlass vom 07.07.1997 (B I 2 – 0 1082 – 102/31);
Tariftreueerklärungen der Länder;
Nachweis über bevorzugte(r) Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Die Gültigkeit der Nachweise ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug. Davon unbenommen bleibt die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse der Vergabestellen mit dem betreffenden Unternehmen.
Im Zusammenhang mit der Präqualifikation besteht für präqualifizierte Unternehmen die Möglichkeit, in eigener Verantwortung und unabhängig von der Präqualifikation „Zusätzliche Nachweise“ gemäß der Anlage „zusätzliche Nachweise“ in der PQ-Liste einstellen zu lassen.
Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise können verlangt werden. Dies betrifft beispielsweise Nachweise der fachlichen Eignung der Bieter in Bezug auf technische Anforderungen der ausgeschriebenen Bauleistung oder Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und kann auch den Umfang der Leistungen umfassen.